Nach unserer Auffassung besteht in der Anwendung der Vertretungsregelungen für Schulleiterinnen und Schulleiter in NRW ein erheblicher Missstand.
Die Regelungen zur Vertretung von abwesenden Schulleitungen befinden sich in den §§ 60 Abs. 2 SchulG, 32 Abs. 4 ADO. Mit dem Ziel, die Vertretung der Schule in jedem Fall zu sichern, schaffen Gesetz und Verordnung eine recht lange Vertretungskette. Es gehört demnach zu den Dienstpflichten der ständigen Vertretung (Konrektorin/Konrektor), die kommissarische Schulleitung auch bei dauernder Abwesenheit der Schulleiterin/des Schulleiters zu übernehmen.
Wir müssen leider feststellen, dass auch dienstälteste Kolleginnen und Kollegen, immer häufiger dazu gezwungen werden, eine vakante Schulleitungsposition kommissarisch zu übernehmen.
Dies sind oft erfahrene Kolleginnen/Kollegen, die sich aus unterschiedlichen Gründen bewusst gegen die Übernahme eines Leitungsamtes entschieden haben.
Fakt ist: Als Folge einer solchen kommissarischen Übertragung der Schulleitung gehen alle Pflichten einer Schulleitung auf die beauftragte Lehrkraft über.
Wenn man sich den Aufgabenkatalog in den §§ 59 SchulG und 20f. ADO ansieht, gehören hierzu neben schulorganisatorischen Dingen auch die Personalplanung, Haushalt, Verwaltungsaufgaben und Überwachung der Bildungs- und Erziehungsarbeit zum täglichen Geschäft. Hinzu kommt die unterrichtliche Verpflichtung.
Der VBE kritisiert, dass die schulgesetzliche Notfallvertretung angesichts des seit Jahren andauernden Mangels an Schulleiterinnen und Schulleitern immer öfter zum Regelfall wird und dies oftmals unter Missachtung der persönlichen Interessen der Betroffenen. Ein solches Vorgehen spiegelt nicht den Willen und die Intention des Gesetzgebers wider.
Der VBE fordert den Gesetzgeber erneut auf, umgehend Maßnahmen zur Stärkung der Attraktivität des Schulleitungsamtes zu ergreifen. Dazu gehören an erster Stelle, eine deutlich bessere Bezahlung und eine bedarfsgerechte Leitungszeit.